Unfallflucht: Auch wenn das Auto steht

Wenn es um den Schutz der staatseigenen Versicherungswirtschaft geht (KFZ- Zwangsversicherung, Berufszwangsversicherung, Unfall- Renten- Krankenversicherung und so weiter), dann sollten Sie einmal nachlesen, wie findig die Richter sind, wenn es darum geht, keinen Unfall anzunehmen. Dann müssen die Kollegen von der Versicherung nämlich nicht zahlen. Wenn das Fahrzeug beispielsweise nur kurz steht, wenn ein Motorrad abgestellt ist, der Motor aus ist und ähnliches: Schwupp liegt angeblich kein Unfall vor. Kein "verkehrstypischer" Gebrauch bedeutet keinen Unfall und somit keine Eintritsspflicht der Versicherung. Anders, wenn es darum geht, einen Bürger strafrechtlich wegen Unfallflucht zu verfolgen. Dann reicht auch das Beladen eines stehenden LKW als Unfall aus. Wenn dabei etwas passiert: Schwupp Unfallflucht im Straßenverkehr (OLG Köln v. 19.07.11 III- 1 RVs 138/11).


Eingestellt am 09.09.2011 von Rechtsanwalt Bosche
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