Rechtsanwalt beim Vorwurf Unfallflucht
Unfallflucht – § 142 StGB
Das unerlaubte Entfernen vom Unfallort – umgangssprachlich „Unfallflucht“ – ist eine ernsthafte Straftat mit erheblichen Folgen für Fahrerlaubnis und Versicherungsschutz. Rechtsanwalt André Conrad hilft Ihnen dabei, sich gegen die Vorwürfe zu verteidigen.
Wann liegt Unfallflucht vor?
Eine Unfallflucht liegt vor, wenn Sie sich vom Unfallort entfernen, ohne:
- die Feststellung Ihrer Personalien und Fahrzeugdaten zu ermöglichen, oder
- eine angemessene Zeit am Unfallort zu warten
Auch bei kleinen Blechschäden ist das strafbar – selbst auf Parkplätzen.
Welche Strafen drohen?
- Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahre
- 3 Punkte in Flensburg
- Entziehung der Fahrerlaubnis bei bedeutendem Schaden (meist ab 1.300?€)
- Verlust des Versicherungsschutzes (Haftung gegenüber der eigenen Kasko-Versicherung)
Was viele nicht wissen:
Wenn Sie sich im Nachhinein freiwillig bei der Polizei melden (innerhalb von 24 Stunden bei geringem Schaden), kann das strafmildernd oder sogar strafbefreiend wirken (§ 142 Abs. 4 StGB).
Wie ich Sie als Strafverteidiger unterstütze
Ich prüfe, ob tatsächlich ein Unfallereignis im rechtlichen Sinn vorliegt, ob ein Feststellungsinteresse bestand und ob Entschuldigungsgründe vorliegen – z.?B. Schock oder Unkenntnis. Ziel ist es, ein Verfahren frühzeitig zu beenden oder die Fahrerlaubnis zu retten.
Sie stehen im Verdacht, Fahrerflucht begangen zu haben?
Jetzt anwaltliche Ersteinschätzung einholen
Der Vorwurf Unfallflucht wird sehr schnell erhoben. Die Fahrerlaubnis ist konkret bedroht. Etwa, wenn Sie nach einem Unfall nicht die Straße blockieren wollen und nach einem Parkplatz suchen. Oder, Sie hinterlassen sogar Ihre Daten am geschädigten Fahrzeug: Zettelflucht. Wenn Sie der Vorwurf "Unfallflucht" trifft, rufen Sie an.

