Zungenkuss ist keine beischlafähnliche Handlung

Eine besondere Strafschärfung kann es geben, wenn im Falle des sexuellen Missbrauchs beischlafähnliche Handlungen wie z.B. der Oralverkehr festgestellt werden. Ein Zungenkuss gehört nicht zu den Strafschärfungen, weil er nicht beischlafähnlich sein soll (BGH v. 14.4.2011 2 StR 65/11)


Eingestellt am 04.10.2011 von Rechtsanwalt Bosche
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