<< BGH: Bessere Angebote gegenüber... eliste muss Richter beachten | OLG Jena: Beweisverwertungsverbot nach Alkoholfahrt >> |
BGH: Arbeitgeber ist auch bei Unfällen privilegiert
Bei Unfällen ist es die Regel, dass die Pflichtversicherungen - z.B. Krankenkassen oder Berufsgenossenschaften - Heilungskosten übernehmen. Soweit die Kassen nun Ausgaben haben, können sie diese Kosten direkt gegen den Schädiger geltend machen. Der Anspruch geht per Gesetz auf sie über. Es kommt also oft vor, dass sich der angebliche Unfallverursacher plötzlich gegen eine mächtige Krankenkasse mit hohen Forderungen wehren muss.
Nun gibt es die Konstellation, dass dem Arbeitgeber die "Schuld" an dem Unfall gegeben werden soll. Also wird er von der Krankenkasse "zur Kasse gebeten". Doch der Arbeitgeber ist etwas stärker geschützt als der Normalbürger. Er haftet seinem Arbeitnehmer in der Regel nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Also können auch nur dann Forderungen auf die "Kasse" über gehen, wenn dem Arbeitgeber der Vorwurf von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit gemacht werden kann. Kann ihm ein solcher Vorwurf nicht gemacht werden, so haftet er auch nicht; auch nicht gegenüber der mächtigen Krankenkasse (BGH v. 14.03.2011 6 U 186/10).
Nun gibt es die Konstellation, dass dem Arbeitgeber die "Schuld" an dem Unfall gegeben werden soll. Also wird er von der Krankenkasse "zur Kasse gebeten". Doch der Arbeitgeber ist etwas stärker geschützt als der Normalbürger. Er haftet seinem Arbeitnehmer in der Regel nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Also können auch nur dann Forderungen auf die "Kasse" über gehen, wenn dem Arbeitgeber der Vorwurf von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit gemacht werden kann. Kann ihm ein solcher Vorwurf nicht gemacht werden, so haftet er auch nicht; auch nicht gegenüber der mächtigen Krankenkasse (BGH v. 14.03.2011 6 U 186/10).
Rechtsanwalt Bosche am 18.07.2011
Eingestellt am 18.07.2011 von Rechtsanwalt Bosche
Trackback
Kommentar hinzufügen:
Ihre persönlichen Daten werden nicht angezeigt.