Kein genereller Anspruch auf Unterlassung der Hahnenhaltung gegen den Eigentümer des Nachbargrundstücks

Nachbar muss Hahnenkrähen in der Nacht und Komposthaufen an der Grenze nicht dulden

Kräht ein Hahn in einem Wohngebiet, das ursprünglich landschaftlich genutzt wurde, so muss dieses von den Bewohnern als ortsüblich hingenommen werden. Auch Umgebungsgeräusche spielen eine Rolle, wenn es um die Frage geht, ob die Geräusche eines Tieres als unzumutbare Lärmbelästigung gewertet werden. Außerdem muss ein Komposthaufen an der Grenze nicht geduldet werden. Dies geht aus einem Urteil des Landgerichts München I hervor.



Eingestellt am 13.06.2012 von Rechtsanwalt Bosche