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Mietrecht: Keine kurze Verjährung für Mieter
Gesetzlich verjähren Ansprüche im Mietverhältnis bereits nach 6 Monaten. Bei der Beschädigung von Gemeinschaftseigentum der Vermieter beträgt die Verjährung dagegen 3 Jahre (BGH VIII ZR 349/10.
Eingestellt am 05.09.2011 von Rechtsanwalt Bosche
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